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Ratgeber Recht
Abschlepp-Abzocke?
Inzwischen gibt es Unternehmen,
die sich darauf spezialisiert haben, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge von Privatparkplätzen zu entfernen. Den Besitzern der Fahrzeuge werden bei der Abholung dann hohe Rechnungen präsentiert. Betroffenen rät der AvD, die Zahlung in jedem Fall zunächst nur unter Vorbehalt und gegen Quittung zu leisten, um sich eine Rückforderung des Betrages offen zu halten. Erscheint das Abschleppen selbst nicht gerechtfertigt oder aber der Rechnungsbetrag unverhältnismäßig hoch, kann dies im Nachgang dann mit Hilfe von Experten geprüft und ggf. gerichtlich geklärt werden. Zwar haben Gerichte den Besitzern von Privatparkplätzen bzw. den eingeschalteten Abschleppunternehmen in vielen Fällen den Ersatz der Abschleppkosten zugesprochen– jedoch dürfen überzogene oder zusätzliche Gebühren für sog. Parkraumbewirtschaftung nach Ansicht des AvD nicht dem "Falschparker" aufgebürdet werden.
Ob für das Abschleppen
ein bestimmter Grund, z. B. Behinderung, vorliegen muss, ist umstritten und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahre 2009 (Az: V ZR 144/08), dass der unberechtigte Parker die Abschleppkosten in jedem Fall zu tragen habe, wenn das Abschleppen nach einer vorzunehmenden "Mittel-Zweck-Relation" verhältnismäßig gewesen sei; ob das abgeschleppte Fahrzeug behindernd geparkt oder einen Kundenparkplatz blockiert habe, sei dabei unerheblich.
Der AvD empfiehlt,
beim Parken aufmerksam zu sein. Autofahrer sollten sich immer davon überzeugen, dass sie nicht auf Privatgrundstücken, auf nur für Kunden reservierten Parkplätzen oder im Parkverbot stehen. Es gilt, stets darauf zu achten, ob im Umfeld des eigenen Wagens Schilder stehen, die darauf hinweisen, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
AvD-Rechtsexpertin: Dorothee Lamberty
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD