Mobilität braucht Sicherheit
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Am besten nüchtern
Der Sommer lädt ein zu feucht-fröhlichen Grillabenden, doch wer beschwippst mit seinem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle gerät, landet schnell auf dem Boden der Tatsachen. Nach § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der mit 0,25 mg/l Alkohol oder mehr in der Atemluft bzw. 0,5 Promille oder mehr im Blut ein Kfz führt. Die Geldbuße für diesen Verstoß beträgt mindestens 500 Euro. Ein Fahrzeugführer mit 1,1 Promille Alkohol im Blut gilt sogar als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat. Schon ab 0,3 Promille und weiteren Auffälligkeiten, wie z. B. unsicherer Fahrweise, gilt man als relativ fahruntüchtig und kann ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der AvD appelliert daher: Kein Alkohol am Steuer! Für Fahranfänger gilt ohnehin 0,0 Promille. Alkohol ist immer noch eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle.
Die Kontrollen werden mit zwei Arten von Atem-Alkohol-Messgeräten durchgeführt. Die bei Kontrollen verwendeten Handmessgeräte können nach der momentanen Gesetzeslage nicht Beweisgrundlage sein. Nur das koffergroße Atem-Alkohol-Gerät entspricht den Anforderungen an verwertbare Beweiserhebungen im Bereich der Bußgelder. Der Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit, ab 1,1 Promille Alkohol im Blut sollte nach Ansicht der AvD-Experten auch weiterhin durch Blutentnahme geführt werden, denn die Blutprobe ist ein sicherer Nachweis für jegliche Form von Rauschmitteln im Blut. Kraftfahrer können bei Atem-Alkohol-kontrollen die Durchführung eines Bluttests einfordern, falls ihnen Zweifel an der Atemmessung vor Ort aufkommen.
Der AvD befürwortet auch, dass die Kontrollpraxis anlassbezogen und strikt verhältnismäßig ausgeübt wird. Das bedeutet wiederum, dass die Blutentnahme im Regelfall durch einen Richter angeordnet werden muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sollte nur bei Gefahr im Verzug gemacht werden.
AvD-Rechtsexperte: Herbert Engelmohr
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de

Quelle: AUTOtests/AvD
 
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