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Tipps & Service
Kinder und Aufsichtspflicht
Eltern kennen das:
Lässt man die Kleinen mal allein, steht innerhalb kurzer Zeit vieles Kopf. Über die Grenzen der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit parkenden Fahrzeugen hatte vor Kurzem der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Vorgefallen war Folgendes:
Zwei Kinder, im Alter von fünf und sieben Jahren, hatten beim Spielen im Freien unabhängig voneinander mehrere Autos zerkratzt. Wurde in diesem Fall die Aufsichtspflicht vernachlässigt? Die Richter bestimmen das Maß der Aufsicht nach "Alter, Eigenart undCharakter" des Kindes sowie nach der Zumutbarkeit für die Eltern, Kinder in der konkreten Situation zu beaufsichtigen.
Für das jüngere Kind
haben die Richter festgestellt, dass ein altersgemäß "normal" entwickeltes Kind ohne Verhaltensauffälligkeiten nicht auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden muss. Kinder ab vier Jahren haben einen gewissen "Freiraum" und dürfen demnach im Freien, ob Spielplatz oder verkehrsarme Straße, auf dem Bürgersteig eine gewisse Zeit allein spielen. Angesichts des Spieltriebs sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines Fünfjährigen und des noch geringen Verständnisses für das Eigentum Dritter wäre in vorliegendem Fall jedoch ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten notwendig gewesen. Darüberhin aus hätten die Eltern ihr Kind belehren müssen, fremdes Eigentum zu achten, was nicht erfolgt ist.
Ein Siebenjähriger
darf nach Ansicht der Richter im Spiel "Neuland" entdecken. Deshalb muss das Spielen im Freien in einem räumlichen Bereich ohne Aufsicht möglich sein. Die Eltern müssen nicht sofort eingreifen können. Die Eltern dürfen sich darauf beschränken, das Tun und Treiben ihres Kindes in groben Zügen zu überwachen. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern ihren Jungen auch angewiesen, sich von den parkenden Autos fernzuhalten.(Az.: VI ZR 199/08; VIZR 51/08).
AvD-Rechtsexperte: Herbert Engelmohr
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD