Mobilität braucht Sicherheit
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Warten Sie noch, oder fahren Sie schon?
Wer einen Neuwagen bestellt,
muss vor allem in diesen Tagen schon einmal etwas länger auf das Traumauto warten. Nicht zuletzt aufgrund von Produktionskürzungen können die Lieferzeiten der Hersteller erheblich länger sein als sonst üblich.
Ein überschrittener Liefertermin
berechtigt jedoch noch nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – zumindest dann nicht, wenn im Kaufvertrag oder in der Bestellung lediglich ein "unverbindlicher" Liefertermin vom Händler angegeben wurde. Und dies ist beider Bestellung von nicht auf Lager befindlichen Neufahrzeugen der Regelfall, da der Händler eben nicht dafür geradestehen möchte, wenn es zu Lieferverzögerungen kommt.
Aber was tun, wenn
der angegebene unverbindliche Liefertermin überschritten wird? Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Händler frühestens sechs Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin mit der Lieferung des Kfz in Verzug. Voraussetzung ist jedoch, dass der Käufer nach Überschreiten des Liefertermins zusätzlich noch eine separate Mahnung an den Händler richtet und ihn auffordert, das bestellte Auto bis zu einem bestimmten Termin zu liefern.
Erst wenn
diese Frist abgelaufen ist, kann der Neuwagenkäufer vom Vertrag zurücktreten und etwaige Schadensersatzansprüche – wie beispielsweise die Kosten für einen Mietwagen – geltend machen.
Fazit:
Bei der Bestellung eines Neuwagens unter Angabe eines unverbindlichen Liefertermins sollte für die Einplanung des Autos stets etwas Wartezeit einkalkuliert werden. Der Rechtsweg kann zumindest erst dann erfolgreich beschritten werden, wenn der ursprünglich angepeilte Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten worden ist.
AvD-Rechtsexpertin: Dorothee Lamberty
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de

Quelle: AUTOtests/AvD
 
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