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Ratgeber Recht
Garantieanspruch aufgrund von Wertgutachten
Gerade beim Kauf
eines Gebrauchtwagens von privat sollte man sich darüber Gedanken machen, wie es eigentlich um die Gewährleistungsansprüche bestellt ist, falls am "neuen Gebrauchten" Mängel auftreten sollten. Da der Privatverkäufer die Haftung für Sachmängel ausschließen darf, übernimmt im Zweifel keiner die Kosten für einen nach Kauf auftretenden Mangel.
Daher ist es sinnvoll,
sich vorab Gedanken zu machen, wie man sich in dieser Konstellation absichern könnte. Werden "Gebrauchtwagenchecks", "Erstellung von Wertgutachten" oder "Fahrzeugbesichtigung inklusive Probefahrt" angeboten, könnte das hier eine Lösung sein.
Rechtlich
gibt es jedoch zumindest eines zu beachten: Ansprüche wird man mit Hilfe des selbst beauftragten Gutachtens oder Zustandsberichts zumindest gegen den Verkäufer nicht geltend machen können.
Bescheinigt das Gutachten
beispielsweise einen bestimmten Wert und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug eigentlich in einem schlechteren Zustand und der Wert daher geringer ist, begründet dies keinen Anspruch gegen den Verkäufer. So entschied z. B. auch das OLG Brandenburg (Az. 6 U 120/07) und führte zur Begründung aus, dass ein auf Wunsch des Käufers erstelltes Gutachten kein Garantieversprechen des Verkäufers darstelle.
Anders ist es nur dann,
wenn der Verkäufer das Fahrzeug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Gutachten bewirbt und damit zum Ausdruck bringt, dass das Fahrzeug einen bestimmten, nämlich den im Gutachten festgehaltenen Zustand, aufweist.
AvD-Rechtsexpertin: Dorothee Lamberty
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD