Mobilität braucht Sicherheit
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Gewährleistung und Beweislast
Ein Händler haftet beim Verkauf
eines Gebrauchtwagens ein Jahr lang für Sachmängel am Fahrzeug. Allerdings nur, wenn es sich nicht um Verschleiß handelt oder der Käufer den Fehler nicht selbst verursacht hat. Das Gesetz hilft dem Käufer bei der Anspruchstellung dadurch, dass im ersten halben Jahr seit dem Kauf der Verkäufer nachweisen muss, dass der Käufer den Mangel verursacht hat und dieser nicht schon vor dem Kauf vorhanden war.
Der Bundesgerichtshof (BGH)
hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Getriebeschaden nach etwas weniger als sechs Monaten am gekauften Fahrzeug eingetreten und in der Werkstatt des Beklagten behoben worden war. Da bei Vertragsschluss auch eine Gebrauchtwagen-Garantie abgeschlossen wurde, wickelte der Verkäufer einen Teil der Kosten über diese ab und verlangte 1.071,38 Euro vom Käufer, die der auch bezahlte.
Doch nach der Zahlung
forderte der Käufer das Geld zurück, mit der Begründung, dass der Händler für Sachmängel hafte. Dieser verweigerte jedoch die Rückzahlung, weil der Käufer vorbehaltlos gezahlt hatte.
Das Gericht betonte,
dass mit der Bezahlung der Rechnung nicht die Anerkennung der Forderung verbunden ist. In der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass sich im Getriebeöl Metallspäne befanden. Das Getriebe selbst konnte nicht untersucht werden, da es schon verschrottet worden war, was dem Käufer jedoch nicht entgegen gehalten werden konnte.
Letztlich wurde für den Käufer entschieden.
Der Schaden war innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten, Verschleiß war bei einer Laufleistung von ca. 72.000 km nicht anzunehmen und nach Meinung der Richter war die gesetzliche Vermutung ausreichend, dass der Getriebeschaden schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sein muss. Der Verkäufer konnte das nicht widerlegen (Az.: VIII ZR265/07).
AvD-Rechtsexperte: Herbert Engelmohr
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de

Quelle: AUTOtests/AvD
 
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