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Neuwagenunfall - Reparatur oder Neupreisentschädigung?
Wer mit seinem
knapp 100.000 Euro teuren Coupé einen Tag nach der Erstzulassung in einen Unfall verwickelt wird, ärgert sich sehr. Dabei hatte der Coupé-Fahrer noch Glück: Der Unfallgegner trug die volle Schuld und musste mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung für den gesamten Schaden einstehen.
Grundsätzlich
entscheidet der Geschädigte nach einem Unfall, was mit seinem demo-lierten Fahrzeug passieren soll. Doch ist klar, dass die Schadenregulierung selbst unter dem strengen Wirtschaftlichkeitspostulat des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB steht.
Nur Ausnahmsweise
kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eingeschränkt werden, wenn besondere Interessen des Geschädigten im Spiel sind, wie zum Beispiel bei der vom Bundesgerichtshof (BGH) anerkannten Entschädigung auf Neuwagenbasis.
Wird ein Neuwagen –
dieses ist nach Faustregel des Gerichts ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 Kilometern – erheblich beschädigt, kann der Geschädigte die Erstattung des vollständigen Kaufpreises verlangen.
Hohe Reparaturkosten
sind in den Augen des BGH bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beschädigung nicht unbedingt ausschlaggebend. Als erheblich aber gelten insbesondere Schäden, die tragende oder sicherheitsrelevante Teile betreffen.
Da das Coupé
unter anderem an der A-Säule hätte gerichtet werden müssen, hätte der Besitzer anstatt der Reparatur die Neupreisentschädigung wählen können. Allerdings nur unter einer Voraussetzung, wie der BGH (az.: VI Zr 110/08) jetzt klarstellte: Nämlich dann, wenn er sich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hätte und damit ein besonderes Interesse an der Nutzung eines Neufahrzeugs gezeigt hätte.
AvD-Rechtsexpertin: Petra Schmucker
E-Mail: petra.schmucker@avd.de

Quelle: AUTOtests/AvD
 
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