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Ratgeber Recht
Plakettenverstöße in Umweltzonen
Der Umweltzonen-Spuk geht weiter.
Zum Jahreswechsel sind in sechs weiteren Städten neue Umweltzonen eingerichtet worden. Zudem gelten in manchen Städten nun schärfere Einfahrbedingungen, und ältere Dieselfahrzeuge werden zunehmend ausgesperrt. Doch nach wie vor ist rechtlich umstritten, ob bei Plakettenverstößen im ruhenden Verkehr der Fahrzeughalter bestraft werden kann. Ganz abgesehen davon, dass der AvD Umweltzonen nach wie vor für kein geeignetes Mittel hält, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern.
Der AvD empfiehlt,
Bußgeldbescheide, die wegen geltender Verkehrsverbote in Umweltzonen ergehen, intensiv zu prüfen. Denn nur gegen den verantwortlichen Fahrer kann der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz von 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg verhängt werden. Der Halter eines in der Umweltzone geparkten Autos kann im Falle eines Verstoßes nicht automatisch belangt werden. Auch die im Bußgeldverfahren entstandenen Verwaltungskosten dürfen dem Halter nicht auferlegt werden, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das haben die Amtsgerichte in Bremen und Frankfurt entschieden. Dies mit der Begründung, dass § 25a StVG entgegen anderen Gerichtsentscheidungen nicht bei Plakettenverstößen angewendet werden kann. § 25a sieht lediglich für Park- und Halteverstöße eine Kostentragungspflicht des Halters vor, wenn die Behörde den verantwortlichen Fahrer nicht ausfindig machen kann.
Im Übrigen ist bereits zweifelhaft,
ob durch ein geparktes Auto überhaupt ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen begangen werden kann. Denn Ziel der Umweltzonen ist, die Luft rein zu halten. Ruhende Fahrzeuge setzen jedoch keine schädigenden Partikel frei.
AvD-Rechtsexpertin: Petra Schmucker
E-Mail: petra.schmucker@avd.de
E-Mail: petra.schmucker@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD