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Ratgeber Recht
Schäden am Mietwagen
Der Mieter eines Leihwagens
hatte nach einem Unfall Schäden am Fahrzeug hinterlassen und berief sich auf die Haftungsbeschränkung.
Der Vermieter
klagte daraufhin und forderte die volle Reparatursumme ein. Nach Ansicht des Vermieters konnte die Haftungsbeschränkung nicht greifen, da der Mieter nicht die Polizei hinzugezogen hatte. Dies war jedoch die Voraussetzung, die auch vertraglich fixiert worden war, um die Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen zu können.
Der Mieter hielt dagegen,
dass mittlerweile nach den Vorschriften vieler Bundesländer die Polizei zumindest bei Unfällen mit Sachschäden nicht in jedem Fall vor Ort erscheint und damit die Verpflichtung ins Leere läuft. Ihm könne auch nicht durch den Mietvertrag zugemutet werden, zu einer Polizeidienststelle zu gehen.
Es sei außerdem rechtswidrig,
wenn der Mieter alles zahlen müsse, obwohl das Informieren der Polizei keinen Einfluss auf den Schaden und seine Behebung durch den Vermieter gehabt habe.
Nach Meinung der Richter
schützt die Verpflichtung, die Polizei zu rufen, die Interessen des Vermieters. Der Mieter hätte eine Kontaktaufnahme zumindest versuchen müssen. Das Hinzuziehen der Polizei ist für den Verleiher die einzige Möglichkeit, unabhängige Informationen über den Hergang zu sichern. Der Mieter wird dadurch auch nicht übermäßig belastet, da er vor Ort der Polizei gegenüber nur Angaben zu seiner Person und den Daten des Fahrzeugs machen muss.
Der Mieter
hat es auch in der Hand, durch konkrete Darlegung der Umstände, warum ihm die Beiziehung der Polizei nicht möglich war, für seine Entlastung zu sorgen. Dem Vermieter wurden die nachgewiesenen Reparaturkosten in voller Höhe zugesprochen (BgH, e. v.10. 06. 2009, Az.: XIIZR 19/08).
AvD-Rechtsexperte: Herbert Engelmohr
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD