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Ratgeber Recht
Aber bitte mit Schnee-Ketten!
Wenn das Verkehrszeichen Nr. 268
zu sehen ist, wird es ernst: Schneeketten sind ab hier Pflicht! Da nach Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dieses Verkehrsschild nur aufgestellt werden darf, wenn Schneeketten wirklich erforderlich sind, können Verkehrsteilnehmer von winterlichen Bedingungen ausgehen – auch wenn die Straße nach dem Verkehrsschild zunächst noch schnee- und eisfrei aussieht.
Keine Ausnahmen
werden übrigens für Allradautos gemacht: Wie alle mehrspurigen Fahrzeuge müssen auch bei diesen Schneeketten aufgezogen werden, sobald das Verkehrszeichen 268 passiert wird. Grundsätzlich sind die Antriebsräder mit passenden Schneeketten auszurüsten. Bei Allradantrieb gibt es jedoch keine feste Regel. Hier muss – ebenso wie bei Fahrzeugen mit ESP oder einer Antriebsschlupfregelung – einBlick in die Bedienungs-anleitung geworfen werden.
Neben der vom Hersteller
empfohlenen Höchstgeschwindigkeit sieht die StVO ein Tempolimit vor: Auch unter günstigsten Bedingungen darf mit Schneeketten nicht schneller als 50 km/h gefahren werden (§ 3Abs. 4 StVO). Denn zu schnelles Fahren kann zu übermäßigem Verschleiß und im schlimmsten Fall zum Reißen der Schneeketten führen!
Unbedingt empfehlenswert
ist es, das Anlegen der Schneeketten vorher in aller Ruhe zu üben – schon um sicher zugehen, ob diese auf die Reifen passen. Unvorschriftsmäßige Schneeketten können mit einem Verwarngeld von 10 Euro geahndet werden. Bußgelder im Ausland sind in der Regel höher. Verstöße gegen die Schneekettenpflicht können in Österreich mit mindestens 36 Euro, in der Schweiz sogar mit umgerechnet 65 Euro Geldbuße geahndet werden. Spitzenreiter mit Beträgen ab 70 Euro ist allerdings Italien.
Für die Fahrt in den Winterurlaub
empfiehlt der AvD daher grundsätzlich die Mitnahme geeigneter Schneeketten.
AvD-Rechtsexpertin: Petra Schmucker
E-Mail: petra.schmucker@avd.de
E-Mail: petra.schmucker@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD