Mobilität braucht Sicherheit
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Vorfahrt: Vorwärts wie Rückwärts!
In Wohngebieten
verleiten breitere Straßen manche Autofahrer zu dem Schluss, sie seien auf einer Vorfahrtstraße. Gern werden auch kleine Seitensträßchen, die von rechts einmünden, übersehen oder fälschlicherweise als Grundstücks-einfahrten eingestuft. Folglich ist das Unfallrisiko hoch.
Wer Glück hat,
kommt mit dem Schrecken davon, wer es nicht hat, wird in einen Unfall verwickelt.
In jedem Fall
sieht der Bußgeldkatalog bei Gefährdung des Vorfahrtberechtigten eine Geldbuße von 100 Euro vor, zusätzlich wird ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen. Kommt es zum Unfall, sind ein Bußgeld von 120 Euro sowie drei Punkte fällig.
Im Falle eines Unfalls
deckt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden des Unfallgegners. Auf den Schaden am eigenen Fahrzeug kann man jedoch trotz einer Vollkaskoversicherung sitzen bleiben. Denn ein Vorfahrtsverstoß wird im Einzelfall meist als grober Verstoß gewertet und führt dann zumindest zum teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes.
Der Verkehrsteilnehmer
behält übrigens auch seine Vorfahrt, wenn er rückwärts fährt, zum Beispiel weil dort wegen der Enge der Seitenstraße kein Wenden möglich ist. Bereits 1977 hat sich das OLG Karlsruhe (Az.: 1 U 190/77) mit der Frage befasst und entschieden, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer, auch wenn er rückwärts fährt, vorfahrtberechtigt ist.
Allerdings muss
auch der Rückwärtsfahrer Rücksicht walten lassen, ansonsten riskiert er bei einem Unfall eine Mithaftung. Nach der Rechtsprechung sind je nach den Umständen Mithaftungsquoten von 20 Prozent und mehr möglich. Im Zweifelsfall ist es daher besser, stets bremsbereitzu sein.
AvD-Rechtsexpertin: Petra Schmucker
E-Mail: petra.schmucker@avd.de

Quelle: AUTOtests/AvD
 
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