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Tipps & Service
Doppelte Gebühr für reserviertes Wunschkennzeichen
Nichts ist umsonst,
das ist klar. Nicht immer aber muss man damit rechnen, dass für einen einheitlichen Vorgang mehrere Gebühren erhoben werden. Oder etwa doch?
Mit einem entsprechenden Fall
hatte sich das Verwaltungsgericht Saarlouis (Az.: 10 K 241/08) zu beschäftigen: Bei Abmeldung seines alten Fahrzeugs hatte sich der Halter sein bisheriges Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 EUR reser-vieren lassen, um es für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs weiter nutzen zu können. Als ihm am nächsten Tag bei Zuteilung des Kenn-zeichens für sein neues Fahrzeug dann zusätzlich noch einmal 10,20 EUR als Gebühr für die Zuteilung seines Wunschkennzeichens in Rechnung gestellt wurden, war er mehr als verwundert, da man ihn vorher nicht darauf aufmerksam gemacht hatte. Er erhob am Ende Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Für die Richter
war jedoch klar, dass die Gebühr für die Zuteilung des Wunsch-kennzeichens auch in der vorliegenden Konstellation ihre Berechtigung habe. Zum einen falle die Gebühr für die Zuteilung eines Wunsch-kennzeichens nicht nur an, wenn der Halter eine bestimmte individuelle Kennzeichenkombination wünsche und die Zulassungsstelle prüfen müsse, ob diese Kombination verfügbar sei; die Gebühr könne auch für den Fall erhoben werden, dass sich der Wunsch auf ein entsprechendes Kennzeichen beziehe,welches bereits für das abgemeldete Fahrzeug vergeben gewesen sei.
In beiden Fällen
wären die Kosten mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen. Zudem handele es sich bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des gewünschten Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge, für die durchaus jeweils eine separate Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden könne.
AvD-Rechtsexpertin: Dorothee Lamberty
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
E-Mail: dorothee.lamberty@avd.de
Quelle: AUTOtests/AvD