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In Mallorca versichert und darüber hinaus
Experteninterview zur Mallorcapolice und zum Autounfall im Ausland: Deshalb sprach ADAG Einblick mit Vanessa Colin, Referentin Ausland bei Kraft Schaden, über den Versicherungsschutz rund ums Autofahren im Ausland.
Frau Colin, was genau versteht man unter der sogenannten "Mallorcapolice"?
Die Haftpflichtpolice Ihres privaten Pkw schließt in der Regel auch Schäden mit ein, die Versicherungsnehmer oder sein Ehepartner mit einem fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeug, z. B. einem Mietwagen auf einer Auslandsreise verursachen. Das ist die sogenannte Mallorcapolice. Die gilt natürlich nicht nur auf Mallorca, sondern in ganz Europa, beispielsweise aber nicht in den USA.
Können Sie die Vorteile dieses Versicherungsschutzes an einem griffigen Beispiel erläutern?
Ja, stellen Sie sich vor, Sie nehmen am Urlaubsort einen Mietwagen. Mit diesem Mietwagen verursachen Sie einen Unfall, bei dem Personen verletzt werden. Sollte die Deckungssumme der Versicherung des Mietwagens, die im Ausland ja oft geringer ist als in Deutschland, nicht ausreichen, würden die darüber hinausgehenden berechtigten Ansprüche der Geschädigten dann über die Haftpflichtversicherung Ihres Autos bezahlt.
Ist die Mallorcapolice automatisch in meinem Vertrag enthalten oder nicht? Kostet Sie extra?
Die Mallorcapolice ist in jedem Haftpflichtvertrag der Allianz in der Regel beitragsfrei enthalten. Im Zweifel sollten Versicherungsnehmer dies in ihrer Haftpflichtpolice überprüfen.
Was können Sie Mitarbeitern, die im Ausland einen Mietwagen nutzen wollen, empfehlen?
Bei der Anmietung eines Fahrzeugs im Ausland sollte man auf die Bedingungen des Vertrages achten und keine oder nur eine geringe Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung des Mietwagens wählen, um im Falle eines Unfalls nicht mit hohen Kosten belastet zu werden. Beachten Sie auch die Vorgaben Ihres Autovermieters für den Schadenfall und lassen Sie sich diese bei der Anmietung erläutern.
Was sollte ich auf die Urlaubsfahrt mitnehmen?
Sie sollten sich bei Ihrem Versicherungsfachmann eine kostenlose grüne Versicherungskarte für Ihr Fahrzeug besorgen und diese mitnehmen. Mit der grünen Versicherungskarte sind Sie in den europäischen und darüber hinaus genannten Ländern versichert. Sie kann bei einem Unfall eine große Hilfe sein, da sie Ihre Versicherungsnummer und die Adressen der ausländischen Gesellschaften enthält, die im Schadenfall Regulierungshilfe leisten. Es ist auch empfehlenswert, einen Europäischen Unfallbericht zur schriftlichen Schadenaufnahme im Handschuhfach mitzuführen. Inhaltlich und grafisch ist er innerhalb Europas harmonisiert, d. h. in allen Sprachen gleich. Das gibt Ihnen Sicherheit, wenn Ihr Unfallgegner einen europäischen Unfallbericht in einer anderen Sprache verwendet.
Wie soll man sich bei einem Unfall im Ausland verhalten?
Im Falle eines Unfalls sollten Sie den Schaden auf jeden Fall von der Polizei aufnehmen lassen und sich deren Adresse und Aktenzeichen notieren. Schreiben Sie sich alle Daten vom Unfallgegner auf wie z. B. Name und Anschrift, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung. Nach Möglichkeit sollten Sie hier den Europäischen Unfallbericht verwenden und auch vom Gegner unterschreiben lassen. Sichern Sie außerdem Beweismittel durch Fotos, Skizzen, Namen von Zeugen etc.. Sie können dem Unfallgegner eine Kopie Ihrer Grünen Karte aushändigen, soweit Sie eine bei sich führen. Melden Sie den Schaden sobald wie möglich auch Ihrer Versicherung.
Was macht man, wenn man seinen Schaden ersetzt bekommen will?
Einen Schaden im Ausland können Sie beim Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer im Ausland geltend machen. Sie können aber auch Ihre Ansprüche in Deutschland beim sogenannten Schadenregulierungs-beauftragten der ausländischen Versicherung geltend machen. Dies gilt für Unfallverursacher aus der EU und den EWR Staaten. Wer das ist, erfahren Sie vom Zentralruf der Autoversicherer. Dazu sollten Sie die Schadendaten und das Kennzeichen des Gegners bereithalten. Das ist meist einfacher als die Durchsetzung im Ausland. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, können Sie natürlich einen Anwalt beauftragen. Wenn nicht, ist nicht in jedem Fall die Kostenerstattung der Anwaltskosten gewährleistet, das sich diese nach dem Recht des Unfalllandes richtet. In einigen europäischen Ländern sind die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.
Wie ist es denn geregelt, wenn mir in Deutschland ein ausländischer Verkehrsteilnehmer ins Auto fährt?
Dies unterliegt dem System der Grünen Karte. Ich kann mich in Deutschland an das Grüne-Karte-Büro wenden und bekomme dann einen hiesigen Korrespondenten der ausländischen Versicherungsgesellschaft genannt, die den Schadenfall reguliert. Da der Unfall in Deutschland passiert ist, kommt deutsches Schadenersatzrecht zur Anwendung. Auch hier sollten Betroffene im Schadenfall nach Möglichkeit die Polizei an den Unfallort rufen und alle Daten des Unfallgegners notieren bzw. sich seine grünen Versicherungskarte in Kopie oder Original aushändigen lassen.
Sie erhalten den Europäischen Unfallbericht entweder hier, im Internet zum Download oder beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
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Grüne-Karte-Büro: Tel. 040- 334400 oder online:
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