
Beamtenbeleidigung: Das kostet der Wutausbruch hinterm Steuer
Beamtenbeleidigung: Was sie von einer Beleidigung oder Verleumdung unterscheidet
2003 wurde ein ehemaliger Kapitän des FC Bayern München zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilt. Sein Vergehen: Bei einer Verkehrskontrolle hatte er einen Polizisten als "Arschloch" bezeichnet. Der wiederum wehrte sich und erstattete Anzeige. Mal unter uns: Es ist wohl jedem schon einmal passiert, dass er einem Mitmenschen beleidigende Worte an den Kopf geworfen hat. Zwischenmenschlich ist das nicht gerade manierlich, doch der Betreffende muss kaum mit Strafen wie beispielsweise einer Anzeige rechnen. Denn Beleidigungen werden nur dann gerichtlich verfolgt, wenn sich der Beleidigte auch wehrt. Aber wie ist die Rechtslage, wenn es sich bei der beleidigten Person um einen Polizeibeamten handelt? Gibt es den Straftatbestand "Beamtenbeleidigung" überhaupt? Und wenn ja, was kostet die Beamtenbeleidigung? Wir verraten es Ihnen.
"Beleidigung", "Verleumdung", "üble Nachrede": Wo ist der Unterschied?
- Eine Äußerung wird dann zur Beleidigung, wenn dadurch die persönliche Ehre missachtet und verletzt wird. Ein Beispiel dafür wäre die Bezeichnung eines Autofahrers als "Arschloch". In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Diese richtet sich nach dem Einkommen und wird mit bis zu 30 Tagessätzen berechnet (Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30). Beleidigen können nicht nur Worte, sondern auch Gesten. Wer beispielsweise jemanden anspuckt, wird noch härter bestraft (bis zu zwei Jahre Haft).
- Steht fest, dass eine Behauptung falsch ist, gilt sie nach Paragraf 187 StGB als Verleumdung. In diesem Fall können bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe verhängt werden.
- Die üble Nachrede ist laut Paragraf 186 StGB eine herabwürdigende Tatsachenbehauptung über eine andere Person, deren Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar ist. Sie wird mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet.
- Wird eine Person gezielt persönlich herabgewürdigt, zum Beispiel durch Schimpfwörter oder Unterstellungen, kann die Grenze der Meinungsfreiheit ruckzuck überschritten werden. In diesem Fall sprechen Gerichte von einer Diffamierung bzw. Schmähkritik. Einen eigenen Tatbestand gibt es dafür nicht. Diffamierende Äußerungen werden als Beleidigung betrachtet. Dazu zählt auch, einen Polizisten als "Arschloch" zu bezeichnen. Wie schmal der Grat ist, zeigt das Beispiel des deutschen TV-Journalisten Jan Böhmermann. In seiner Satire-Show thematisierte er im März 2016 die Grenzen von Satire und trug ein Gedicht über den türkischen Präsidenten vor, das er als "Schmähkritik" betitelte. Erdogan stellte einen Strafantrag gegen Böhmermann – wegen Beleidigung. Das Verfahren wurde eingestellt.
Vorsicht: Kommt es zusätzlich zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung (z. B. Bespucken und Treten), kann der Betroffene einen Anspruch auf Schmerzensgeld anmelden.

Kein Pardon von Vater Staat: Wann eine Beamtenbeleidigung vorliegt

"Idiot", "Zu dumm zum Schreiben", "Leck mich doch": Für deutsche Gerichte ist es immer wieder schwierig zu entscheiden, wo Kritik endet und eine Beamtenbeleidigung beginnt. Ursache dafür sind zwei Grundrechte, die hier aufeinanderprallen: das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Persönlichkeitsrechte desjenigen, der kritisiert bzw. beleidigt wird. So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Fall aus dem Jahr 2009, dass die Bezeichnung "durchgeknallter Staatsanwalt" von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und somit keine Beamtenbeleidigung darstellt.
Juristisch gibt es Beamtenbeleidigung nicht
Die Beamtenbeleidigung ist in Deutschland kein besonderer Straftatbestand. Es gibt also keine explizite gesetzliche Definition dafür. Das heißt: Wenn Sie einen Beamten beleidigen, beispielsweise einen Polizisten, gilt dieselbe juristische Regelung wie bei jeder anderen Person auch: nämlich Paragraf 185StGB (Strafgesetzbuch). Der Paragraf greift dann, wenn die persönliche Ehre durch eine beleidigende Äußerung missachtet und verletzt wird. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, deren Höhe sich aus dem Einkommen des Täters errechnet.
Aber... Zwei Besonderheiten
- Auch wenn es keine gesetzliche Definition für die Beamtenbeleidigung gibt, gelten bei der Beleidigung von Beamten einige Besonderheiten, beispielsweise der Strafantrag. Generell ist es so, dass nur das Opfer einer Beleidigung einen Strafantrag stellen kann. Wird hingegen ein Staatsdiener im Dienst beleidigt, kann auch dessen Vorgesetzter die Beleidigung zur Anzeige bringen.
- Wird eine klar bestimmbare Gruppe beleidigt, zum Beispiel Parteien, Verbände oder Polizisten im Einsatz, ist das eine kollektive Beamtenbeleidigung. So verurteilte das Landgericht München einen Fußballfan nach Paragraf 185 StGB wegen (kollektiver) Beamtenbeleidigung, weil dieser auf seiner Hose das Kürzel "ACAB" ("All cops are bastards", also zu Deutsch "Alle Polizisten sind Bastarde") stehen hatte.
Welche Strafen drohen bei Beamtenbeleidigung?

Je nachdem, in welcher Situation beleidigt wird und wie fantasievoll der Schimpfer war, variiert das Strafmaß zwischen Geldstrafen und Freiheitsentzug. Fangen wir bei den Geldstrafen an: Bereits das Duzen eines Polizisten kann Sie mehrere Hundert Euro kosten. Auch das bloße Rausstrecken der Zunge kann Sie um 150 Euro erleichtern. Was die wenigsten wissen: Sogar das Zeigen des Mittelfingers in Richtung einer Überwachungskamera gilt als Beamtenbeleidigung – desjenigen Beamten, der hinterm Monitor sitzt. Immerhin: Beleidigungen bedeuten keine Punkte in Flensburg und auch keinen Führerscheinentzug.
Für Wiederholungstäter, die es trotz mehrfacher Bußgeldzahlung einfach nicht lassen können, Beamte zu beleidigen, kommt gemäß Paragraf 185 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren infrage. Zusätzlich zur Strafe müssen sie auch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
Apropos Kosten: In welcher Höhe das Bußgeld letztlich ausfällt, steht in keinem Bußgeldkatalog, sondern wird vom jeweiligen Richter festgelegt. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Beleidig- gungen im Straßenverkehr bleiben punktfrei in Flensburg
Beleidigung | Bußgeld in Euro |
"Bekloppter" | 250 |
"Dumme Kuh" | 300 |
"Was willst du, du Vogel?" | 500 |
"Du Holzkopf!" | 750 |
Vogel zeigen | 750 |
Scheibenwischer-Geste | 1.000 |
"Idiot" | 1.500 |
"Alte Sau" | 2.500 |
Mittelfinger | 4.000 |
Übrigens: Bei vorsätzlichen Taten, und dazu zählen Beamtenbeleidigungen, ist Ihre Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig. Stellt sich also während eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens heraus, dass Sie die jeweilige Tat vorsätzlich begangen haben, entfällt rückwirkend Ihr Rechtsschutz. Die Folge: Bereits geleistete Vorschüsse müssen Sie in vollem Umfang zurückerstatten (Sie dürfen jetzt gerne fluchen).

Om: 3 Tipps für entspanntes Autofahren ohne Beamtenbeleidigung

Egal, ob auf dem Weg zum Job oder in den Familienurlaub: Wer mit dem Auto unterwegs ist, dem graut es vor Blechlawinen in der Stadt und auf Autobahnen. Ist man schließlich an der Arbeitsstelle oder am Urlaubsziel angekommen, liegen die Nerven oft blank. 3 Tipps, wie Sie das verhindern können:
1. Locker an der Ampel
Wenn Sie an einer Ampel stehen, nutzen Sie die Wartezeit für zwei, drei bewusste Atemzüge. Wenn Sie mit Ihrem Rücken die Lehne berühren, nehmen Sie das Ein- und Ausatmen in Ihrem Rückenbereich wahr. Dadurch wird Ihre Atmung tiefer – Sie entspannen merklich.

2. Entspannt im Urlaubsstau
Halten Sie mit beiden Händen das Steuer, drücken Sie fest zu und halten Sie die Spannung für drei bis zehn Atemzüge. Spüren Sie Ihre Muskulatur in den Armen und Schultern sowie im Gesäß. Anschließend lassen Sie los und genießen das angenehme Gefühl.

3. Stressfrei zur Arbeit
Lockern Sie Ihre Kiefergelenke mit einem entspannten Gähnen. Danach summen Sie einige Minuten vor sich hin – entweder Sie improvisieren oder singen leise einen Radiosong mit. Das ist gut, denn Summen beruhigt!
