Die Höhe des Bußgeldes ist im Bußgeldkatalog festgeschrieben. Hierbei handelt es sich um feste Regelsätze. Die untere Grenze für Bußgelder liegt bei 60 Euro. Unterhalb von 60 Euro spricht man nämlich von einem Verwarngeld, das in der Regel direkt an Ort und Stelle fällig wird.
Das maximale Bußgeld liegt laut Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) bei 1000 Euro – zumindest in der Theorie. Wundern Sie sich aber nicht, wenn Sie den Bescheid schließlich in den Händen halten und die dort veranschlagten Kosten höher sind, als Sie laut Bußgeldkatalog für die entsprechende Ordnungswidrigkeit erwartet hätten. Denn das Gesetz lässt hier einigen Spielraum zur genauen Definition der Bußgeldhöhe. So kann sich die Gebühr beim Bußgeldbescheid drastisch erhöhen oder sogar verdoppeln, wenn es sich um ein vorsätzliches Vergehen handelt. Auch Wiederholungstäter werden stärker zur Kasse gebeten. Diese Beträge können Sie kaum beeinflussen – die Entscheidungsbefugnis liegt hier in der Regel bei der Behörde.
Der Bußgeldkatalog wird übrigens in regelmäßigen Abständen angepasst. Dadurch kann es auch vorkommen, dass das Bußgeld für einen bestimmten Verstoß steigt.
Darüber hinaus entstehen bei einem Bußgeldverfahren auch Verwaltungs- und Bearbeitungskosten, die auf den Verkehrssünder umgelegt werden. Dazu gehören neben der Erstellung und dem Versand des Schreibens auch die Bearbeitung des Anhörungsbogens oder andere aufwändigere Tätigkeiten wie die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen.
Dabei müssen die im Bußgeldbescheid enthaltenen Verwaltungsgebühren 5 Prozent der eigentlichen Geldbuße betragen, mindestens jedoch 25 Euro. Eine Ausnahme bilden hier Park- und Halteverstöße, bei denen die Strafe auch unter 25 Euro liegen kann.
Wenn Sie allerdings Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, können sich die veranschlagten Kosten bei verlorenem Gerichtsverfahren nochmals ändern. Schließlich entscheidet bei Gericht der Richter über das Urteil – in diesem Fall die Höhe des Bußgeldes sowie der zu vergebenden Punkte in Flensburg. Dazu kommen Kosten für den Anwalt, die sich nach festen Regelsätzen bei der Rechtsanwaltsvergütung in Bußgeldangelegenheiten richten, sowie Gebühren für den Gerichtsprozess. Diese belaufen sich auf zehn Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 50 Euro.