
Fahrerflucht oder Unfallflucht: So verhalten Sie sich nach einem Unfall richtig
Fahrerflucht: Was bedeutet dieser Begriff eigentlich?
Ruck, zuck ist es passiert: beim Ausparken vor dem Supermarkt kurz den Nebenmann touchiert und anschließend einfach weggefahren. Wird schon nicht so schlimm gewesen sein. Von wegen: Wenn Sie so handeln, begehen Sie Fahrerflucht (§ 142 Strafgesetzbuch). Und Fahrerflucht ist alles andere als ein Kavaliersdelikt, es ist eine Straftat.
Wann begehe ich Fahrerflucht?
Halten Sie nach einem möglichen Unfall, etwa dem Schneiden oder Berühren eines anderen Fahrzeugs, nicht sofort an, machen Sie sich strafbar. Sie dürfen auch nicht erst 100 Meter weiterfahren und dann anhalten oder bei einem Unfall vor der eigenen Wohnungstür zunächst kurz ins Haus gehen, um den Schreck zu verdauen. Nichts von alledem: In dem Moment, in dem Sie als Unfallverursacher einfach weiterfahren, begehen Sie Unfallflucht.
Mehr als eine halbe Million Fälle von Fahrerflucht zählt der Auto Club Europa (ACE) jedes Jahr in Deutschland. Die Gründe, warum so viele Autofahrer flüchten, sind verschieden: Unwissenheit, Vertuschung von Alkohol am Steuer, oder der Schadensverursacher steht unter Schock. Berechtigte Gründe, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, sind das allerdings nicht. Besser also, Sie wissen Bescheid, wie Sie sich im Fall der Fälle verhalten sollten.
Das droht: Geldstrafen, Punkte, Fahrverbote
Wie hoch die Strafe für Fahrerflucht ausfällt, richtet sich laut Verkehrsrecht unter anderem nach dem angerichteten Schaden. Kostet ein Schaden bis zu 600 Euro, wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt bzw. wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen. Bei einem Schaden bis 1.300 Euro muss der Verursacher mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Härtere Konsequenzen haben Schäden ab 1.300 Euro: Der Fahrer verliert den Führerschein für mindestens sechs Monate, und es gibt 3 Punkte. Dieser Eintrag bleibt zehn Jahre registriert. Außerdem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können
Schritt für Schritt: Verhalten nach einem Unfall
1. Anhalten
Das Gesetz verpflichtet jeden, der am Unfall beteiligt ist, sofort anzuhalten.

2. Unfallstelle sichern
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf: auf Landstraßen mindestens 100 Meter, auf Autobahnen mindestens 200 Meter vor der Unfallstelle.

3. Erste Hilfe leisten
Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! Versorgen Sie Verletzte im Rahmen Ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten. Verständigen Sie über 112 den Notruf.

4. Unfall melden
Wenn ein Beteiligter es fordert, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Alarmieren Sie die Feuerwehr, falls es Verletzte gibt, oder bitten Sie notfalls andere darum. Der Notruf ist gebührenfrei (Polizei 110; Feuerwehr 112).
Melden Sie den Unfall nach den 6 "W"-Fragen:
- Wer meldet? (Name und Standort)
- Wo ist es passiert? (Genauer Unfallort)
- Was ist passiert? (Kurze Schilderung des Unfalls)
- Wie viele Verletzte gibt es
- Welche Verletzungen liegen vor?
- Was will der Notrufsprecher wissen?

5. Fahrbahn räumen und Spuren sichern
Fahren Sie bei Bagatellunfällen mit geringen Sachschäden beiseite, um den Verkehr nicht zu behindern. Machen Sie möglichst eine Unfallskizze und fotografieren Sie die Wagen.

6. Wichtige Daten notieren
Wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind, sollten Sie sich folgende Daten notieren: Datum, Uhrzeit, Ort des Unfalls, Name und Vorname des Fahrers, Anschrift, Telefonnummer, Fahrzeugkennzeichen, Versicherungsdaten, Halter des Fahrzeugs, Zeugen.

7. Warten statt starten
Ist keine weitere Person in den Unfall verwickelt, weil Sie zum Beispiel ein parkendes Auto angefahren haben, heißt es 'Warten statt starten'! Als Richtwert gelten 30 Minuten. Kommt in dieser Zeit niemand, hinterlassen Sie Ihre Daten am Unfallort und fahren umgehend zur nächsten Polizeidienststelle, um den Unfall zu melden.

8. Versicherung informieren
Innerhalb einer Woche müssen Sie Ihre Versicherung über den Schaden in Kenntnis setzen, wenn Sie den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen wollen. Unfälle mit tödlichem Ausgang müssen Sie innerhalb von 48 Stunden melden.

Was zählt eigentlich nicht als Fahrerflucht?
Entfernen Sie sich vom Unfallort, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden, zählt das nicht als Fahrerflucht. Gleiches gilt, wenn Sie als Unfallverursacher verletzt sind und Hilfe suchen. Auch wenn Sie als Fahrer keinen Fremdschaden verursacht, sondern nur Ihren Wagen beschädigt haben, können Sie weiterfahren.

Fahrerflucht in der Probezeit: Welche Strafen drohen mir dann?

Die Führerschein-Probezeit dauert zwei Jahre. Allerdings verlängert sie sich auf insgesamt vier Jahre bei einem A- und/oder zwei B-Verstößen. A-Verstöße sind schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr, wie etwa Fahrerflucht. Als B-Verstöße hingegen werden Delikte bezeichnet, bei denen die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, zum Beispiel Parken im Parkverbot (Klicken Sie auf die Frage „Wo ist das Parken verboten?“, um mehr zu diesem Thema zu erfahren!). Dementsprechend müssen Fahranfänger in der Probezeit mit Konsequenzen wie der Verlängerung der Probezeit oder der Anordnung zum sogenannten Idiotentest rechnen.
Das Strafmaß für eine begangene Fahrerflucht richtet sich nach der Schwere der individuellen Unfallumstände und -folgen. Es kann dazu kommen, dass die Fahrerlaubnis abgegeben muss; mitunter droht bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß sogar eine Freiheitsstrafe. In so einem Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Welche Auswirkungen kann Fahrerflucht auf meinen Führerschein haben?
Der Staat hat für Fahrerflucht harte Strafen vorgesehen. Selbst wer nach kleinen Schäden einfach davonbraust, hat bereits eine Straftat begangen. Wenn es zu größeren Schäden kommt oder es Verletzte gibt, drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre, hohe Geldstrafen, 3 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug. Im Folgenden sehen Sie den Bußgeldkatalog für Delikte im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Unfallstelle als Beteiligter nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich zur Seite gefahren | 30 Euro | nein | nein |
Unfallspuren beseitigt | 30 Euro | nein | nein |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB | nein | 3 | Fahrverbot und Entzug Führerschein möglich |
Unterlassene Hilfeleistung | nein | 3 | Fahrverbot und Entzug Führerschein möglich |
Fahrlässige Tötung | nein | 3 | Fahrverbot und Entzug Führerschein möglich |
Unfall mit Fahrerflucht: Was zahlt meine Kfz-Versicherung?

Sind Sie Betroffener, aber der Unfallverursacher konnte nicht ermittelt werden, können Sie Ihre Vollkasko in Anspruch nehmen. Allerdings sollten Sie sich mit Ihrer Versicherung über die Auswirkungen der Zurückstufung des Schadenfreiheitsrabatts beraten lassen. Die Teilkasko Ihrer Kfz-Versicherung zahlt nur bei einem Glasschaden durch Elementarereignisse wie Steinschlag, Sturm oder Hagel oder bei Wildunfällen.
Sind Sie der Unfallverursacher, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am anderen Wagen. Bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kann Sie Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer mit bis zu 5.000 Euro regressieren, und der eigene Schaden am Fahrzeug wird nicht von Ihrer Kaskoversicherung übernommen.
Wenn Sie als Betroffener einen Kfz-Gutachter zur Schadenermittlung beauftragen, kann es passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Und zwar dann, wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall verursacht hat, und wenn auch Ihre Versicherung nicht überzeugt ist, dass es sich um einen Unfall mit Fahrerflucht handelt.