
Halteverbot – wo ist Halten verboten?
- 1 Was kostet der Verstoß gegen ein Halteverbot?
- 2 Halten – was genau versteht man darunter?
- 3 Eingeschränktes oder absolutes Halteverbot – wie lange darf man halten?
- 4 Wo beginnt und wo endet ein Halteverbot?
- 5 Wie beantrage ich ein vorübergehendes Halteverbot für einen Umzug?
- 6 Gelten im Halteverbot immer die gleichen Regeln?
- 7 Wo herrscht sonst noch Halteverbot?
Was kostet der Verstoß gegen ein Halteverbot?
Die Höhe der Verwarngelder, die der Bußgeldkatalog für Falschparker vorsieht, liegt zwischen zehn und 100 Euro. Dabei spielt es erst mal keine Rolle, ob Sie gegen ein eingeschränktes oder gegen ein absolutes Halteverbot verstoßen. Die Höhe des Knöllchens richtet sich danach, wo Sie ordnungswidrig halten und ob Sie dort den Verkehr behindern oder gefährden. Sollten Sie zum Beispiel beim Halten in der zweite Reihe erwischt werden, so fallen normalerweise 55 Euro an. Im Falle, dass Sie dabei eine Gefährdung für den Verkehr darstellen, so ist als Strafe ein Bußgeld von 80 Euro sowie ein Punkt in Flensburg möglich.
Tatbestand | Bußgeld |
Halten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, an Taxiständen, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist | 20 Euro |
...mit Behinderung | 35 Euro |
Halten vor oder in Feuerwehrzufahrten | 55 Euro |
Halten in zweiter Reihe | 55 Euro |
...mit Behinderung | 70 Euro |
Nicht platzsparend gehalten | 10 Euro |
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten | 20 Euro |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 Euro |
...mit Behinderung | 30 Euro |

In der Führerschein-Probezeit sollten Sie es mit Verkehrsverstößen besonders genau nehmen. Zwar ist ein einfacher Halteverstoß noch kein Grund zur Panik und auch das Verwarngeld erhöht sich für Sie nicht. Sollten Sie jedoch zweimal gegen ein Halteverbot verstoßen, kann Ihnen eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre drohen.
Halten – was genau versteht man darunter?
Warten, halten, parken – da kann man schon mal durcheinanderkommen. Laut Straßenverkehrsordnung ist das Halten „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“. Sprich: Sie halten, weil Sie wollen, nicht weil Sie müssen. Wenn Sie halten müssen, etwa weil der Verkehr stockt, dann dürfen Sie das laut StVO auch im Halteverbot. Denn Sie halten dann nicht, sondern Sie warten. Wenn Sie aber halten wollen, um schnell gegenüber schnell einen Kaffee zu holen, dann sollten Sie das Auto besser nicht im Halteverbot abstellen. Den genauen Unterschied zwischen Halten und Parken finden Sie im Ratgeber: Parkverbot.
Eingeschränktes oder absolutes Halteverbot – wie lange darf man halten?
Sicher erinnern Sie sich noch an diesen Frageklassiker aus der Führerscheinprüfung: „Worin liegt der Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot?“ In der Tat kann es im Alltag schnell zu einer Verwechslung kommen. Zwei unterschiedliche Halteverbotsschilder gilt es zu unterscheiden. Sie kennzeichnen entweder ein eingeschränktes Halteverbot oder ein absolutes Halteverbot.

Das Verkehrszeichen eingeschränktes Halteverbot wird umgangssprachlich auch oft als Parkverbot bezeichnet, denn hier dürfen Sie bis zu drei Minuten halten. Auf gar keinen Fall aber dürfen Sie hier parken.
Ausnahmen: Das Beladen und Entladen eines Fahrzeuges ist eine Ausnahmeregelung und darf unter Umständen länger als drei Minuten dauern. Hier gilt jedoch, dass die Tätigkeit nicht länger hinausgezögert werden darf als nötig und dass ein längerer Transport der Ladung zu Fuß nicht zumutbar gewesen wäre. Für Ihre Einkäufe aus dem Supermarkt gilt diese Regelung daher eher nicht.
Auch Taxis dürfen länger als drei Minuten im Halteverbotsbereich mit eingeschränktem Halteverbot halten, wenn währenddessen Fahrgäste zu- oder aussteigen oder gerade bezahlen.
Im absoluten Halteverbot ist das Halten oder Parken grundsätzlich untersagt, nicht mal für eine Minute dürfen Sie hier Ihr Auto abstellen.
Wo beginnt und wo endet ein Halteverbot?
Durch weiße Pfeile werden der Beginn, das Ende und die Mitte des Halteverbotsbereiches gekennzeichnet. Sollten die Verkehrsschilder keine Richtungspfeile besitzen, gilt das Halteverbot im gesamten Bereich. Zeigt der Pfeil oben zur Fahrbahn, markiert dies den Beginn des Halteverbotes, ein Pfeil unten von der Fahrbahn weg kennzeichnet das Ende. Zwei Pfeile in unterschiedliche Richtungen markieren die Mitte des Bereiches. Bei einer normalen Straße mit zwei Fahrtrichtungen ist man immer mit Halteverbotsschildern in Fahrtrichtung rechts konfrontiert, man spricht auch von einer Rechtsaufstellung. Bei einer Einbahnstraße hingegen können die Schilder sowohl rechts als auch links zur Fahrtrichtung aufgestellt sein. Aus diesem Grund gibt es jedes Halteverbotszeichen auch in einer Ausführung zur Linksaufstellung.

Wie beantrage ich ein vorübergehendes Halteverbot für einen Umzug?
Um ein vorübergehendes Halteverbot zu beantragen, etwa wegen eines Umzugs oder einer Baustelle, müssen Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde wenden. Der Antrag sollte ein bis zwei Wochen vor dem Umzug gestellt werden. Die benötigten Schilder werden dann bereits zwei bis vier Tage vor dem Umzug oder vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt, um den Haltern geparkter Fahrzeuge genügend Zeit zu geben, die Fläche freizumachen – hierbei gilt zu beachten, dass die Fristen, wie viele Tage vor dem Umzug die Halteverbotsschilder aufgestellt werden sein müssen, je nach Stadt, in manchen Städten sogar je nach Stadtteil, variieren können. So gilt beispielsweise in Berlin, dass 72 Stunden vor dem Umzug die Schilder für die Halteverbotszone aufgestellt sein müssen. Alle zum Zeitpunkt des Aufstellens parkenden Fahrzeuge werden in einem Aufstellungsprotokoll festgehalten. Die Kosten und Leihgebühren für die mobilen Schilder können ebenfalls je nach Stadt oder Gemeinde variieren, liegen aber im Schnitt zwischen 10 und 50 Euro. Mittlerweile gibt es auch Dienstleister, die dem Antragsteller die Kommunikation mit der Behörde und alle weiteren Schritte gegen eine Gebühr abnehmen.

Gelten im Halteverbot immer die gleichen Regeln?
Durch verschiedene Zusatzzeichen unter dem Halteverbotsschild können Ausnahmen definiert werden. In manchen Halteverbotszonen dürfen Sie etwa nur mit einem Parkausweis für Anwohner, einem Parkschein oder einer Parkscheibe halten bzw. parken. Auch können verschiedene Uhrzeiten und Wochentage definiert sein, an denen das Halteverbot einzuhalten ist. Zu allen anderen Zeiten ist das Halten und Parken dann erlaubt. Durch ein Zusatzschild kann beispielsweise ausschließlich die Anlieferung von Waren erlaubt sein. Ebenso können Zusatzzeichen das Halteverbot für Pkws mit einem Behindertenparkausweis oder für Elektroautos während des Ladevorgangs aufheben.
Wo herrscht sonst noch Halteverbot?
Ist ein Halteverbotsschild vorhanden, ist die Sache klar: Hier ist Halten verboten. Aber nicht immer ist es so eindeutig. Es gibt auch Halteverbote, an denen Sie grundsätzlich nicht halten dürfen, ohne dass Schilder extra darauf hinweisen. Ein absolutes Halteverbot gilt
- an engen Stellen und in scharfen Kurven, die unübersichtlich sind: Im Zweifelsfall besser nie in Kurven halten. Das gilt auch für enge Stellen. Hier ist Halten verboten, wenn das haltende Fahrzeug andere Fahrzeuge bei der Durchfahrt behindert.
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen: In Bereichen, in denen Fahrzeuge beschleunigen oder bremsen müssen, um eine Straße zu wechseln, dürfen Sie nie stehen bleiben.
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen: Das Halteverbot gilt nicht nur auf den Fahrspuren, sondern auch auf dem Pannenstreifen und in Nothaltebuchten – sie sind ausschließlich für Notfälle vorgesehen.
- im Kreisverkehr: Ein Kreisverkehr gehört zu den Kraftfahrstraßen, deshalb ist hier Halten verboten.
- in Feuerwehrzufahrten: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr müssen im Notfall immer freie Fahrt haben. Ist ein Bereich als Feuerwehrzufahrt beschildert, dürfen Sie dort mit Ihrem Auto auch nicht einmal für eine Sekunde halten.
- an Bahnübergängen: Halten ist nicht nur im Schienenbereich verboten, sondern auch am Andreaskreuz, das den Bahnübergang anzeigt. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das Halteverbot bis fünf Meter vor Andreaskreuzen, außerorts sogar bis 50 Meter davor.
- an Fußgängerüberwegen und Zebrastreifen: Im Bereich fünf Meter vor und hinter einem Fußgängerüberweg dürfen Sie nicht halten. Dies dient vor allem der besseren Sichtbarkeit der Fußgänger.
- vor bestimmten Verkehrszeichen, wenn diese durch Ihr Fahrzeug verdeckt werden: Egal ob es sich um ein Andreaskreuz, Stopp-Schild, ein „Vorfahrt gewähren“-Schild oder eine Ampel handelt – wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug die Sicht auf das Verkehrszeichen beeinträchtigen, müssen Sie mindestens zehn Meter davon entfernt halten.

Es gibt noch weitere Stellen, an denen ein Halteverbot gilt:
- an Taxiständen
- an Haltestellen für Bus und Tram
- auf (schraffierten) Sperrflächen
- in zweiter Reihe
- an Grundstückseinfahrten und -ausfahrten
- über Schachtdeckeln
- an Bordsteinabsenkungen
- auf Verkehrsbereichen mit aufgezeichneten Richtungspfeilen, zum Beispiel Abbiegespuren
