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Nötigung im Straßenverkehr: Was ist das?

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Drängeln, schneiden, ausbremsen. Haben Sie manchmal auch den Eindruck, dass auf Deutschlands Straßen das Recht des Stärkeren herrscht? Da geht die Lichthupe im Sekundentakt, und es wird so dicht aufgefahren, dass der Kühler des Hintermanns fast die eigene Stoßstange berührt. Wer sich bedrängt fühlt, kann schon mal aus der Haut fahren: "Den zeige ich an, das ist Nötigung!", mag man da denken. Doch ist so ein Verhalten wirklich gleich Nötigung im Straßenverkehr?

Klar ist: Nötigung ist laut Paragraf 240 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Der klassische Strafbestand der Nötigung beinhaltet, dass jemand durch Gewalt oder durch eine Drohung so unter Druck gesetzt wird, dass er Angst um Leib und Leben bekommt und dadurch zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Ohne Furcht also keine Nötigung. Wann liegt dann eine Nötigung im Straßenverkehr vor? Hier erfahren Sie es!

BLITZMERKER

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) gab es im Jahr 2015 genau 29.293 Fälle von Nötigung im Straßenverkehr. Was dagegen hilft? Anzeige erstatten! Nur wie? Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen!


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Wann wird aus verkehrswidrigem Verhalten Nötigung im Straßenverkehr?

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Autowelt - Autofahrerin hat die Hand auf dem Lenkrad, um zu hupen – begeht sie Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung im Straßenverkehr setzt eine vorsätzliche Behinderung voraus. Macht ein Autofahrer vor dem Überholen auf der Autobahn per Lichthupe auf sich aufmerksam, nötigt er nicht gleich. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) darf er das Überholen "durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen ankündigen", das Aufblenden erfüllt hier eine Warnfunktion. Begeht der Drängler bei der Aktion einen Abstandsverstoß, kann er für diese Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid kassieren. Eine Nötigung wird aus der Sache erst, wenn der Vorbeifahrende gleichzeitig dicht auffährt oder sich durch permanentes Aufblenden die Spur freidrängeln will, ganz im Sinne von: "Jetzt mach endlich die Bahn frei, du Schnarchnase!"

Nötigung mit Gewalt
Die Nötigung im Straßenverkehr mit Gewalt kann eng oder weit ausgelegt werden. Die weite Auslegung liegt dann vor, wenn der Täter psychisch auf sein Opfer im Straßenverkehr einwirkt, sodass es zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

Bei der engen Auslegung macht der Täter von körperlicher Gewalt Gebrauch, um sein Opfer zu einer Tat zu zwingen. Hier ein Szenario, das beide Auslegungen veranschaulicht: Ein Teilnehmer einer Demonstration (in diesem Fall der Täter) versperrt einem Auto den Weg. Der Fahrer könnte theoretisch weiterfahren, tut dies aber nicht, da er den Demonstranten nicht anfahren will. Würde sich der Demonstrant jetzt noch auf die Motorhaube des Wagens legen, um ihn am Weiterfahren zu hindern, wäre das eng ausgelegte Nötigung mit Gewalt.

Nötigung durch ein empfindliches Übel
Eine Nötigung durch ein empfindliches Übel liegt vor, wenn der Täter dem Opfer mit einer Situation droht, auf deren Verlauf er Einfluss zu haben vorgibt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Autofahrer hinter Ihnen lautstark damit droht, Ihren Wagen zu rammen, falls Sie nicht augenblicklich schneller fahren. In so einer Lage würden Sie sich in Ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühlen und Gas geben.

Beim Überholen sind kurze Hup- und Lichtzeichen erlaubt

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Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

  • Ausbremsen und Schneiden: Grundloses Bremsen oder ein überraschender Fahrbahnwechsel wertet das Verkehrsrecht als Gewalteinwirkung. Ausnahme: Wenn Kinder am Straßenrand ein abruptes Bremsen rechtfertigen.
  • Auffahren und Drängeln: Zu dichtes Auffahren (Stichwort Abstandsmessung) bei hohem Tempo und mit permanentem Aufblenden ist laut Strafrecht verboten. Es kann vorausfahrende Autofahrer ängstigen und sie in eine Zwangslage bringen, sodass sie zum Beispiel spontan nach rechts lenken, um der Situation zu entkommen.
  • Behinderung beim Überholen: Wer andere Verkehrsteilnehmer beim Überholen behindert, zum Beispiel durch beharrliches Fahren auf der linken Spur, absichtliches Langsamfahren oder plötzliches Ausscheren, erfüllt den Tatbestand der Nötigung.
Rote Pfeile

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So erstatten Sie Anzeige bei Nötigung im Straßenverkehr

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Autowelt - Hand unterschreibt auf einem Fragebogen, auf den ein Finger zeigt – so erstatten Sie Anzeige bei Nötigung im Straßenverkehr

Nervige Verkehrsrowdys, die mit einem Affenzahn angerauscht kommen, hektisch mit der Lichthupe blenden und an der Stoßstange kleben. Was dagegen hilft? Anzeige erstatten! Und das geht so:

1. Entscheiden Sie, ob der Sachverhalt anzeigewürdig ist. Falls Sie unsicher sind, trauen Sie sich. Die Polizei kann es immer noch ablehnen, ein Verfahren einzuleiten.

2. Notieren Sie Kennzeichen, Fahrzeugmarke, -typ und -farbe sowie das Aussehen des Fahrers.

3. Anschließend erstatten Sie die Anzeige direkt oder telefonisch bei der Polizei oder der Onlinewache Ihres Bundeslandes. Geben Sie dabei genau an, was wann wie und wo passiert ist.

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4. Ein Zeuge ist für Ihre Anzeige nicht notwendig. Die Justiz glaubt demjenigen, der Anzeige erstattet, weil er Mühen wie Papierkram oder Verhandlungen auf sich nimmt. Hinzu kommt, dass der Erstatter der Anzeige kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, da Geldstrafen an den Staat oder gemeinnützige Einrichtungen gehen. Gleiches gilt auch für Anzeigen bei Ordnungswidrigkeiten.

5. Haben Sie Anzeige erstattet, wird die Polizei versuchen, den Verdächtigen zu finden. Sind die Beamten erfolgreich, wird dem Halter eine Vorladung geschickt, oder er muss sich schriftlich äußern. Danach übernimmt die Staatsanwaltschaft.

6. Kommt es zur Verhandlung, müssen Sie als Zeuge erscheinen – auch wenn Ihnen der Termin nicht passt oder Sie weit entfernt vom Gericht wohnen.

Merken Sie sich Fahrzeugmarke, -typ und -farbe!


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Wie wird Nötigung im Straßenverkehr bestraft?

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Angenommen, ein Fußgänger blockiert eine Parklücke, in die Sie fahren wollen, für einen anderen Autofahrer. Tritt er dabei gegen Ihren Wagen oder blockiert die Lücke mit einem Einkaufswagen, um Sie am Einparken zu hindern, wäre das Nötigung im Straßenverkehr. Erstatten Sie daraufhin Anzeige und das Gericht sieht den Strafbestand als erfüllt an, drohen dem Täter laut Bußgeldkatalog bis zu 3 Monaten Fahrverbot und 3 Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht 3,33 Prozent eines monatlichen Nettogehalts. Ein Beispiel: Bei 2.000 Euro netto machen 40 Tagessätze 2.666 Euro aus. Der Führerscheinentzug ist ebenfalls möglich. Hinzu kommt eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren für die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis.

Wichtig: Steht Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter nach Ermessen. In so einer Situation kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu engagieren. Der kennt vergleichbare Gerichtsurteile und kann vor Gericht gezielt argumentieren.

Icon mit blauen Personenumrissen auf weißem Grund – so wird Nötigung im Straßenverkehr bestraft
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Beispiele aus dem Gerichtssaal

Im Jahr 2015 verurteilte das Amtsgericht München einen Taxifahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot. Sein Vergehen: Er fuhr hinter einem Pkw her, überholte diesen mit hohem Tempo und zeigte beim Vorbeifahren dem Fahrer des anderen Wagens den "Stinkefinger". Kurz darauf scherte der Taxifahrer so knapp vor dem Gegenspieler ein, dass dieser eine Vollbremsung hinlegen musste.

Im Jahr 2022 verurteilte ein Gericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der 36-jährige raste über die Autobahn, bis er von einem langsamer fahrenden Auto auf der linken Spur ausgebremst wurde. Als der Angeklagte eine Chance zum Überholen bekam, fuhr er vor das Auto und habe dieses "heruntergebremst". Zudem stoppte der 36-jährige Überholversuche, indem er stark beschleunigte und Autos nicht zurück auf die rechte Spur ließ.

Icon mit blauem Richterhammer auf weißem Grund – so sehen vor Gericht verhandelte Einzelfälle aus
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