Nötigung im Straßenverkehr setzt eine vorsätzliche Behinderung voraus. Macht ein Autofahrer vor dem Überholen auf der Autobahn per Lichthupe auf sich aufmerksam, nötigt er nicht gleich. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) darf er das Überholen "durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen ankündigen", das Aufblenden erfüllt hier eine Warnfunktion. Begeht der Drängler bei der Aktion einen Abstandsverstoß, kann er für diese Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid kassieren. Eine Nötigung wird aus der Sache erst, wenn der Vorbeifahrende gleichzeitig dicht auffährt oder sich durch permanentes Aufblenden die Spur freidrängeln will, ganz im Sinne von: "Jetzt mach endlich die Bahn frei, du Schnarchnase!"
Nötigung mit Gewalt
Die Nötigung im Straßenverkehr mit Gewalt kann eng oder weit ausgelegt werden. Die weite Auslegung liegt dann vor, wenn der Täter psychisch auf sein Opfer im Straßenverkehr einwirkt, sodass es zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.
Bei der engen Auslegung macht der Täter von körperlicher Gewalt Gebrauch, um sein Opfer zu einer Tat zu zwingen. Hier ein Szenario, das beide Auslegungen veranschaulicht: Ein Teilnehmer einer Demonstration (in diesem Fall der Täter) versperrt einem Auto den Weg. Der Fahrer könnte theoretisch weiterfahren, tut dies aber nicht, da er den Demonstranten nicht anfahren will. Würde sich der Demonstrant jetzt noch auf die Motorhaube des Wagens legen, um ihn am Weiterfahren zu hindern, wäre das eng ausgelegte Nötigung mit Gewalt.
Nötigung durch ein empfindliches Übel
Eine Nötigung durch ein empfindliches Übel liegt vor, wenn der Täter dem Opfer mit einer Situation droht, auf deren Verlauf er Einfluss zu haben vorgibt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Autofahrer hinter Ihnen lautstark damit droht, Ihren Wagen zu rammen, falls Sie nicht augenblicklich schneller fahren. In so einer Lage würden Sie sich in Ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühlen und Gas geben.