Dank der Europäischen Union können Sie zum Beispiel in Frankreich ein gebrauchtes Auto problemlos kaufen. Sie zahlen keine Einfuhrumsatzsteuer. Versteuert haben Sie das Fahrzeug ja bereits in Frankreich. Bei einem Privatkauf entfällt die Umsatzsteuer in Frankreich genau wie bei uns. Den Privatkauf weisen Sie mit dem Kaufvertrag fürs Auto aus.
Anders ist die Lage bei Neuwagen: Hier müssen Sie die Umsatzsteuer in Deutschland entrichten. Dies gilt nach Paragraf 1b Umsatzsteuergesetz für alle Fahrzeuge mit weniger als 6.000 Kilometer Laufleistung oder einem Alter von weniger als sechs Monaten. In diesem Fall müssen Sie bei der Zulassung eine "Erklärung für Umsatzsteuerzwecke" abgeben, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an Ihr zuständiges Finanzamt weitergegeben wird. Nun haben Sie zehn Tage Zeit, bei Ihrem Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" abzugeben und die Umsatzsteuer zu bezahlen.